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abzugsfähige Betriebsausgaben

abzugsfähige Betriebsausgaben

beck-aktuell, Nachrichten, Verlag C.H.BECK, vom 16. Januar 2018

FG Münster: Aufwendungen für Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein - FG Münster, Urteil vom 09.11.2017 - 13 K 3518/15 K

Das Finanzgericht Münster hat die von einem Verein und einer GmbH geltend gemachten Aufwendungen für eine Wochenend-Jubiläumsfeier überwiegend als abzugsfähige Betriebsausgaben anerkannt. Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke im Sinn des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht ein. Die Gäste hätten für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht (Urteil vom 09.11.2017, Az.: 13 K 3518/15 K, BeckRS 2017, 138142).

Kosten für Feier als Betriebsausgaben geltend gemacht

Der Kläger ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10:00 Uhr und endete am Sonntag gegen Mittag mit einem Brunch. Neben der Vorstandssitzung des Vereins und der Mitgliederversammlung gab es noch eine Beach-Party, eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen, einen Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel sowie eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen. Die rund 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen. Die Kosten in Höhe von insgesamt rund 240.000 Euro teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend.


Finanzamt verweigerte überwiegend Abzug


Das Finanzamt hielt Aufwendungen in Höhe von etwa 140.000 Euro für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe. Der Senat gab der Klage überwiegend statt.


FG: Betriebsausgabenabzugsverbot greift überwiegend nicht


Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht ein, so das FG. Die Gäste hätten für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber sei dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Zu diesem Ergebnis gelangte der Senat aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen.

Berufliche Themen standen im Vordergrund


Diese hatten im Wesentlichen ausgesagt, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach sah der Senat lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rund 1.800 Euro) als nicht abziehbare Geschenke an. Die Bewirtungskosten hielt er in Höhe von 70% beziehungsweise, soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen, in vollem Umfang für abzugsfähig. Insgesamt seien bei beiden Klägern lediglich rund 40.000 Euro als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.

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