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AÜG

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Zum 01.04.2017 sind die Neuregelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in Kraft getreten.


Die Neuregelungen legen in § 1 Absatz 1b AÜG fest, dass Leiharbeiter nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate beim selben Entleiher beschäftigt sein dürfen. Wenn allerdings die Überlassung für mindestens 3 Monate und 1 Tag unterbrochen wird, kann der Arbeitnehmer insgesamt länger an denselben Entleiher ausgeliehen werden. Voraussetzung hierfür ist aber eine Beendigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages. Nicht ausreichend sind etwa Krankheit oder Urlaub des Leiharbeitnehmers. Die Unterbrechung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages kann u.a. auch dadurch herbeigeführt werden, dass der Zeitarbeiter bei einem Tochterunternehmen für mindestens 3 Monate und 1 Tag beschäftigt wird.


Ein Abweichen von der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer ist durch Tarifvertrag der Einsatzbranche, gegebenenfalls auch durch Betriebsvereinbarung, zulässig.


Leiharbeitnehmern ist grundsätzlich das gleiche Gehalt wie Stammarbeitskräften zu zahlen (Grundsatz des Equal Pay). Für die ersten neun Monate kann ein Tarifvertrag entsprechend § 8 Absatz 4 AÜG abweichende Regelungen treffen. Eine längere Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag (längstens 15 Monate) ist nur in engen Ausnahmefällen möglich.


Die 9 monatige Frist kann durch eine mindestens 3 Monate und 1 Tag andauernde Unterbrechung unterbrochen werden, sie beginnt bei anschließender Aufnahme der Arbeit neu zu laufen.

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